Nun herrscht Klarheit! Wer von privat zu privat einen Gebrauchtwagen verkauft, genießt einen hundertprozentigen Gewährleistungsausschluss und haftet nicht einmal für die Fahrbereitschaft des PKWs. Dies geht aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor, das kürzlich gefällt wurde und hier nachgelesen werden kann.
Schaden für Laien nicht erkennbar
Demnach hatte die beklagte Partei dem Kläger ihren über 10 Jahre alten PKW verkauft – und zwar unter Verbrauchern. Bei der Übergabe war der Motor verstopft, was laut OGH für einen Laien nicht erkennbar war. Nachdem der Käufer mit dem Auto 200 Kilometer gefahren war, kam es zu einem Motorschaden.
OGH spricht Klartext
Da laut OGH beide Parteien Laien sind, verfügt auch die Verkäuferin im Hinblick auf verborgene Mängel über keinen Wissensvorsprung gegenüber dem klagenden Käufer. Deshalb darf der Käufer nur aus dem Vorhandensein eines gültigen „Pickerls“, aus dem Kilometerstand oder der Höhe des Kaufpreises keine Zusage zur (künftigen) Fahrbereitschaft bis zum Ende der Gültigkeit des „Pickerls“ ableiten.
Käufer tragen volles Risiko
Die Klage wurde vom OGH abgewiesen. Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass beim Gebrauchtwagenverkauf unter Privaten der Käufer beim Auftreten von Mängeln jeglicher Art und Schwere das volle Risiko trägt. Im Fall des Falles steht man allein da und hat wohl keine rechtliche Handhabe mehr. Damit es gar nicht so weit kommt, gibt es einen sicheren Ausweg.